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Erfolg für RKL und erstklassige Rechte: Aus 74 Mal Ungleichbehandlung wurden 47

Dr. Helmut Graupner, RKL

Dr. Helmut Graupner, RKL

Schöner Erfolg für Helmut Graupner vom Rechtskomittee Lambda und alle, die nach Vorlage des Eingetragene Partner-innenschafts-Gesetz nicht in Jubel ausbebrochen sind, sondern gegen die zum Teil unglaublichen Gemeinheiten protestiert haben. immerhin 26 Giftzähne konnten gezogen werden. Bei den meisten restlichen Bösartigkeiten dämmert jetzt auch den konservativen Extremisten, dass die vor keinem Verfassungs- oder Menschenrechtsgericht halten werden.

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1. Die aktuellen Abweichungen vom Eherecht
2. Daten und Fakten zu Regenbogenfamilien der ÖGS
3. »Familie ist dort, wo Kinder sind« – Zypries stellt Forschungsprojekt vor

Nachfolgend listen wir nochmals die Unterschiede auf, die das RKL zuletzt entdeckt hat. Die im Jusitzausschuss von letzter Woche geänderten Bestimmungen sind dabei durchgestrichen.

Wichtig: Diese 74 47 Bestimmungen sind das Ergebnis einer Stichprobe. Das österreichische Recht enthält mehr als 100.000 rechtliche Bestimmungen. Für eine Organisation mit ausschliesslich ehrenamtlichen Mitarbeitern ist es unmöglich das gesamte österreichische Rechtsgut lückenlos zu überprüfen. Es ist daher von vielen weiteren diskriminierenden Bestimmungen auszugehen.

Eine Generalklausel, mit der bestimmt hätte werden können, dass generell der Begriff Ehe auch als Eingetragene Partner_innenschaft zu verstehen ist und nur wenige Ausnahmen gelten, wollte die Jusitzministerin nicht. Die sorgt sich offenbar um das Fortkommen der Anwälte, die diese Bestimmungen in den nächsten Jahren auf Kosten der Justiz und damit aller Steuerzahler einklagen werden…

Ungleichbehandlungen zum Ehe-Recht lt. RK Lambda

  1. Altersgrenze 18 Jahre (Ehe: 16 Jahre) (§§ 1, 3 EheG; § 4 EPG) BMJ

  2. Kein Verlöbnis (§ 45 ABGB) BMJ

  3. Keine Rücksichtnahme auf das Wohl der Kinder bei Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft (§ 91 Abs. 1 EheG; § 8 Abs. 3 EPG) BMJ (3)

  4. Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs. 2 EheG; § 13 Abs. 1 EPG) BMJ

  5. Unterschiedliche Scheidungsfristen (§ 55 Abs. 3 EheG; § 15 Abs. 3 EPG) BMJ

  6. Unterhalt bei der Zerrüttungsscheidung wie bei aufrechter Ehe (kein Äquivalent bei der Lebenspartnerschaft) (§ 69 Abs. 2 EheG; § 20 EPG) BMJ

  7. Wohnrecht in der Dienstwohnung bei der Vermögensaufteilung (§ 88 Abs. 2 EheG; § 31 Abs. 2 EPG) BMJ

  8. Internationales Privatrecht – Anzuwendendes Recht bei Auslandsbezug (§§ 18, 20 IPR-G; §§ 27b, 27d IPR-G) BMJ

  9. Keine Bezugnahme auf „Familie“ bei der gesonderten Wohnungsnahme (§ 92 Abs. 3 ABGB; § 9 Abs. 4 EPG) BMJ (3)

  10. Unterschiedliche partnerschaftliche Pflichten (keine Pflicht zur Treue) (§§ 90, 91 ABGB; § 8 Abs. 2, 3 EPG) BMJ

  11. Mehr Nichtigkeitsgründe (§ 20-25 EheG; § 19 Z. 4 EPG) BMJ

  12. Unterschiedliche Tatbestände bei der Verschuldensscheidung (§ 49 EheG; § 15 Abs. 1 EPG)) BMJ

  13. Keine Pflicht, dem Partner in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder beizustehen (90 Abs. 3 ABGB; § 8 EPG) BMJ (3)

  14. Kein Vertretungsrecht des Partners in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens (für die Kinder des/der PartnerIn)(§ 90 Abs. 3 ABGB) BMJ (3)

  15. Verbot der Fremdkindadoption (§ 179 ABGB; § 8 Abs. 4 EPG) BMJ

  16. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption (§ 8 Abs. 4 EPG) BMJ (1) (3)

  17. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (§ 2 Abs. 1 FMG) BMJ (1)

  18. Kein gemeinsamer „Familien“name (§ 93 ABGB; § 7 EPG; dafür Schaffung des neuen Begriffes „Nachname“ im § 28 Personenstandsgesetz) BMJ

  19. Fehlen von Schutzbestimmungen gegen übermäßige Haftung für Schulden des Partners (§§ 25b-25d KSchG; § 43 Abs. 1 Z. 9 EPG) BMJ

  20. Wirksamkeitszeitpunkt der Begründung der Partnerschaft (§ 17 EheG; § 6 Abs. 2 EPG) BMJ

  21. Keine Schwägerschaft (§§ 40f ABGB) BMJ (4)

  22. Geltendmachung von Ehrverletzungen an verstorbenen PartnerInnen (Jörg-Haider-Konstellation) (§ 117 Abs. 5 StGB; Art. 7 EP-G) BMJ

  23. Schliessung vor Bezirksverwaltungsbehörden statt am Standesamt (§ 59a PStG) BMI

  24. Schließung nur in den Amtsräumen (§ 47a PStG) BMI

  25. Keine Trauzeugen (§ 26a PStG) wie bei der Eheschließung (§ 24 PStG) BMI

  26. Eingetragene Partner_innen verlieren ihren Familiennamen und werden durch eine neue Namenskategorie (»Nachname«) gekennzeichnet (§34a PStG; §2 Abs. 1 Z. 7a NÄG; Anlagen 24 & 25 zur PStrV) BMI

  27. Eintragung in die Wählerevidenzen (§§ 2a & 4 Wählerevidenzgesetz; §4 Europa-Wählerevidenzgesetz)

  28. Familienzusammenführung im Fremdenrecht (ausser bei EU- BürgerInnen) nur für den/die eingetragene/n PartnerIn, nicht aber für deren/dessen minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 4 lit. 11&12 FPG; § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) BMI (3)

  29. Eingetragene PartnerInnen zählen, anders als Ehegatten, nicht zur „Kernfamilie“ (§ 2 Abs. 4 lit. 12 FPG; § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG) BMI (4)

  30. Keine Witwen-/Witwerpensionen für ÄrztInnen (§§ 98, 101, 102, 107 ÄrzteG) BMG (1) (3) (4)

  31. Berechtigung emeritierter ÄrztInnen, Ihre Familienmitglieder zu behandeln (§59 ÄrzteG) BMG (2) (4)

  32. Keine Verzichtsmöglichkeit der PartnerInnen von ApothekerInnen auf Besoldung durch die Gehaltskasse (§ 10 GehaltskassenG) BMG (2) (4)

  33. Keine Haushaltszulage für unterhaltspflichtig geschiedene Apothekenbedienstete (§§ 28, 36 GehaltskassenG) BMG (2) (4)

  34. Kein Todfallbeitrag für den/die überlebende/n PartnerIn von Apothekenbediensteten (§ 34 GehaltskassenG) BMG (2) (4)

  35. Kein Pensionszuschuß aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds für überlebende PartnerInnen von Apothekenbediensteten (§ 41 GehaltskassenG) BMG (2) (4)

  36. Witwen-/Witwerpensionen aus Pensionskassen (§ 5 Pensionskassengesetz) BMF

  37. Keine Berücksichtigung des/der PartnerIn bei der Familienbeihilfe und anderen Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (§§ 5, 6, 9a, 35, 38f, 46a FamilienlastenausgleichsG) BMF

  38. Kein Recht für PartnerInnen von EU- & EWR-BürgerInnen (und deren Angehörigen) auf freie Ausübung eines Gewerbes (§ 14 GewO) BMWJF (4)

  39. Kein Recht auf Fortführung des Gewerbetriebes des/der verstorbenen PartnerIn (§§ 41, 43, 65 GewO) BMWJF (1) (4)

  40. Keine Berechtigung zum Eintritt in die Bilanzbuchhaltungs- Gesellschaft des/der verstorbenen PartnerIn (§ 59 Abs. 7 BilanzbuchhaltungsG) BMWJF (1) (4)

  41. Kein Recht auf Fortführung der Bilanzbuchhaltungs-Kanzlei des/der verstorbenen PartnerIn (§ 88 BilanzbuchhaltungsG) BMWJF (1) (4)

  42. Verbot der Gesellschafterstellung in der Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft des/der PartnerIn (§ 68 Abs. 1 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)

  43. Keine Berechtigung zum Eintritt in die Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft des/der verstorbenen PartnerIn (§ 68 Abs. 8 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)

  44. Kein Recht auf Fortführung der Wirtschaftstreuhand-Kanzlei des/der verstorbenen PartnerIn (§ 107, 108, 110 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF (4)

  45. Keine Witwen-/Witwerpension bei WirtschaftstreuhänderInnen (§ 173 WirtschaftstreuhandberufsG) BMWJF

  46. Kein Recht für PartnerInnen von EU- & EWR-BürgerInnen (und deren Angehörigen) auf freie Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers (§ 5 Ziviltechnikergesetz) BMWJF

  47. Verbot der Gesellschafterstellung in der Patentanwaltsgesellschaft des/der PartnerIn (§ 29a PatentanwaltsG) BMVIT (2)

  48. Kein Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe für eingetragene PartnerInnen von Grundwehrdienern (§§ 30, 31, 32, 35, 43 HeeresgebührenG) BMLVS (2) (3) (4)

  49. Keine Befugnis überlebender eingetragener PartnerInnen von SoldatInnen, (freisprechende) Disziplinarerkenntnisse zu veröffentlichen und (verurteilende) Disziplinarerkenntnisse zu bekämpfen (§§ 34, 36, 85 HeeresdisziplinarG) BMLVS (2)

  50. Keine Pflegefreistellung für die PartnerInnen (und deren Kinder) von UnterrichtspraktikantInnen (§ 19 UnterrichtspraktikumsG) BMUKK (2)

  51. Verschärfte Berücksichtigung der Einkünfte des/der PartnerIn bei der Schülerbeihilfe (§ 3 Abs. 6 SchülerbeihilfenG) BMUKK (2)

  52. Kein Zuschlag für einkommenslose PartnerInnen bei der Schülerbeihilfe (§ 10 SchülerbeihilfenG) BMUKK (2)

  53. Keine Erhöhung der Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe (§ 17 SchülerbeihilfenG) (2)

  54. Keine Erhöhung der Schul- und Heimbeihilfe wegen eines Unglücksfalles bei der PartnerIn (§ 12 SchülerbeihilfenG) BMUKK (2)

  55. Berücksichtigung des Einkommens des eingetragenen Partners (von Studierenden und deren Eltern) bei Stipendien (§§ 7, 26, 30, 31, 32 StudienförderungsG) BMWF (3) (4)

  56. Keine Aufenthalts- und andere Rechte für die PartnerInnen von Diplomaten und Bediensteten internationaler Organisationen in völkerrechtlichen Verträgen, wie bspw. Amtssitzabkommen BMEIA (3) (5)

  57. Keine Mitversicherung der Stiefkinder in der Krankenversicherung (§ 123 ASVG, § 83 GSVG, § 78 BSVG u.a.) BMASK (3) (4)

  58. Keine erhöhte Witwen-/Witwerpension nach Zerrüttungsscheidung bei Betreuung eines gemeinsam adoptierten Kindes (§§ 215, 264 ASVG; § 145 GSVG; § 136 BSVG; § 19 PensionsG u.a. BMASK (2) (3) (4)

  59. Geringerer Anspruch (2 ½ Jahre ggü. lebenslang bei der Ehe) des überlebenden Stiefelternteils auf Witwen-/Witwerpension (§ 136 GSVG; § 127 BSVG u.a.) BMASK (2) (3) (4)

  60. Keine Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Schwiegereltern (§ 14a AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.) BKA, BMASK (2) (3) (4)

  61. Erschwerte Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für im Sterben liegende Stiefkinder (§ 14a, 14b AVRAG, § 78d BDG, § 29k VBG u.a.) BKA, BMASK (2) (3) (4)

  62. Keine Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern (§§ 50b, 75 BDG, § 29b VBG, § 10 GehaltsG u.a.) BKA, BMASK (4)

  63. Erschwerter Pflegeurlaub für die Stiefkinder (§ 16 UrlG; § 76 BDG, § 29f VBG u.a.) BKA, BMASK (2) (3) (4)

  64. Witwen-/Witwerpensionen bei PolitikerInnen (§ 6 BezügebegrenzungsG) BKA (2) (4)

  65. Keine Abfertigung öffentlich Bediensteter bei gemeinsamer Adoption eines Kindes (§ 84 VBG) BKA (2) (3) (4)

  66. Geringere Zuteilungsgebühr und Umzugsvergütung nach der Reisegebührenvorschrift für öffentlich Bedienstete (§§ 22, 32 Reisegebührenvorschrift) BKA (2) (3) (4)

  67. Keine Kinderzulage für betreute Kinder des/der verstorbenen PartnerIn bei Witwen-/Wiwerpensionen öffentlich Bediensteter (§ 25 PensionsG) BKA (2) (4)

  68. Keine Zulage zur Waisenpension des Stiefkindes bei Ableben des eingetragenen Partners (des Stiefelternteiles) (§§ 18, 24, 48 PensionsG) BKA (2) (3) (4)

  69. Keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten des verstorbenen eingetragenen Partners im Recht öffentlich Bediensteter (§ 25a PensionsG) BKA (2)

  70. Kein Kinderzuschuß für Stiefkinder bei der Auslandsverwendungszulage von öffentlichen Bediensteten (§ 21a GehaltsG) BKA (2) (3) (4)

  71. Kein Zuschuß für eingetragene Partner von öffentlichen Bediensteten, die (bei Versetzung des Bediensteten ins Ausland) im Interesse des Kindes im Inland bleiben (§ 21d GehaltsG) BKA (2) (4)

  72. Keine Haftung der Entwicklungshilfeorganisation für entgangene Versicherungsleistungen durch mangelnde Versicherung des/der mitreisenden PartnerIn (§ 4 Abs. 4 EntwicklungshelferG) BKA (2)

  73. Keine Pflicht der Entwicklungshilfeorganisation zur Erstattung der Reise- und Nebenkosten des/der mitreisenden PartnerIn (§ 8 EntwicklungshelferG) BKA (2) (3)

  74. Kein Anspruch österreichischer PartnerInnen von EntwicklungshelferInnen auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe u.a. Leistungen während des Aufenthalts im Ausland (§ 13 EntwicklungshelferG) BKA (2)

Die Regierungsvorlage verschafft eingetragenen Partnern/Partnerinnen insgesamt gesehen keine gleichen sondern lediglich (was die Erläuterungen auch ausdrücklich sagen) nur eine „ähnliche“ Rechtsstellung wie Ehepaaren. Eingetragene Partnerschaft (EP) und Ehe sind demnach keine gleichen, bloss getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie die Regierungsvorlage sogar ausdrücklich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt und „unterschiedliche Form(en) der Lebensgemeinschaft“. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur beabsichtigt. Aus diesem Grund lehnen wir die Regierungsvorlage in dieser Form ab.

(1) Die rot markierten Ungleichbehandlungen (16.; 17.; 28.; 37.; 38.; 39.) stellen sogar erhebliche Verschlechterungen bzw. klare Rückschritte gegenüber der geltenden Rechtslage dar. Diese Rechte haben gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen bereits jetzt und werden sie durch die Eintragung ihrer Partnerschaft verlieren.

(2) Die blau markierten Ungleichbehandlungen der Punkte 29., 30., 31., 32., 33., 46., 47., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 57., 58., 59., 60., 62., 63., 64., 65., 66., 67., 68., 69., 70., 71., 72. betreffen die Arbeitswelt und verletzen daher die EU-Anti- Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG (EuGH: Maruko v. VddB 2008; ausführlich zu den Anforderungen des europäischen Rechts: Helmut Graupner, Sexuelle Orientierung im europäischen Recht, Österreichische Richterzeitung (RZ) 09/09 (178-184), 87. JG 2009).

(3) Die gelb markierten Ungleichbehandlungen der Punkte 3., 9., 13., 14., 16., 26., 28., 47., 54., 55., 56., 57., 58., 59., 60., 62., 64., 65., 67., 69., 72. schaden vor allem den in Regenbogenfamilien lebenden Kindern. Sie sind kinder- und familienfeindlich. Sämtliche wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich Kinder in Regenbogen ebenso prächtig entwickeln wie in traditionellen Familien; zuletzt bestätigte das wieder eine grossangelegte vom Bayrischen Staatsinstitut für Familienforschung für das deutsche Justizministerium durchgeführte Studie (siehe im Anhang).

Das Diskriminierungsverbot (§ 3 des Berger-Entwurfs; auch bereits enthalten im seinerzeitigen Gastinger-Entwurf) ist ersatzlos entfallen.

(4) Diese Ungleichbehandlungen waren in den (uns auch übermittelten) offiziellen Entwürfen der einzelnen Fachministerien nicht enthalten. Diese Ministerien haben (mit Ausnahme des BMI im Personenstandsrecht) – im deutlichen Gegensatz zum BMJ – eine umfassende Gleichstellung von EP und Ehe angestrebt. In die Ministerrats-Endfassung vom 17. 11. 2009 hat die ÖVP jedoch dann wieder massive Verschlechterungen hineinverhandelt. Insbesondere diese Verschlechterungen gegenüber den Entwürfen der Fachressorts (in der Liste gekennzeichnet mit (4) beim Ressortnamen) werden daher nun im Nationalrat im Detail noch zu diskutieren sein.

Besonderes Augenmerk in der parlamentarischen Behandlung erfordert dabei die vom Ministerrat beschlossene „Protokollanmerkung“. Darin wurde festgehalten, dass die von der ÖVP im letzten Augenblick in die Regierungsvorlage hineinverhandelten erheblichen Verschlechterungen, insb. für die Kinder in Regenbogenfamilien, im Nationalrat noch zu diskutieren sind. Zugleich hat sich die ÖVP darin vorbehalten, sogar noch über die Hinzunahme weiterer Diskriminierungen zu verhandeln.

(5) Aus amtssitzpolitischen Gründen wollte das BMEIA jedenfalls sicherstellen, dass Diplomaten und Bedienstete internationaler Organisationen nicht schlechter gestellt werden. Daher sollte innerstaatlich kein Zweifel darüber bestehen, dass einschlägige völkerrechtliche Bestimmungen künftig im Lichte des EPG auszulegen und anzuwenden sind. Das BMEIA hat dem BMJ daher die Aufnahme folgender Generalklausel vorgeschlagen: „In völkerrechtlichen Verträgen enthaltene Bestimmungen für Ehegatten, Ehesachen oder Eheangelegenheiten sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auf eingetragene Partner, Partnersachen oder Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden. Im Verhältnis zu internationalen Organisationen entfällt das Erfordernis der Gegenseitigkeit.“ Das BMJ hat das abgelehnt. Das Administrative Tribunal der ILO, die Gerichtsinstanz für das Dienstrecht der meisten internationalen Organisationen, verlangt ebenso die Gleichbehandlung eingetragener Partnerschaften mit der Ehe (AHRC-J vs. ILO 2006; DB vs. ILO 2006) wie das Administrative Tribunal der UNO (Jean Christophe Adrian v. Secretary-General 2004).

Den gesamten Bericht des Rechtskomitee Lambda inklusive aller Aufzählungen und farbigen Markierung der Ungleichheiten zum Eherecht, gibt es hier zum Download (PDF-Dokument/ 326 KB)

Nicht nur Bandion-Ortner will’s nicht begreifen. Die ganze Regierung (SPÖ und ÖVP) sowie die HOSI Wien (welche das Gesetz begrüßte) scheint es nicht beigreifen zu wollen. ALLE verdienen die gleichen Rechte. Und wenn das Eherecht grotten schlecht ist, verdienen dies Lesben und Schwule dennoch. Denn nur wenn dies gilt, ist es Gleichbehandlung. Alles andere ist gesetzlich determinierte Diskriminierung.

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  1. Christina
    5. Dezember 2009, 22:49 | #1

    tja, zwar freu ich mich über jeden einzelnen fortschritt – aber das betrifft ja auch nur spezielle berufsgruppen. die sachen, die imho in einer bzw für eine partnerschaft/familie wirklich elementar wären, sind uns immer noch verwehrt :o(

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