Abweichungen vom Eherecht im Bandion-Ortner-Entwurf
(alleine im Justizteil)
Entwurf Partnerschaftsgesetz:
EPG_Entwurf_01.doc
Erläuterungen Partnerschaftsgesetz:
EPG_Erlaeuterungen_01.doc
1. Altersgrenze
Besonders schmerzvoll ist die vom Entwurf vorgesehene Ungleichbehandlung bei der Altersgrenze. Während eine Ehe (mit Erlaubnis der Eltern und gerichtlicher Genehmigung) ab 16 Jahren eingegangen werden kann (§§ 1, 3 EheG), soll man für eine Lebenspartnerschaft volljährig sein müssen (§ 1).
Eines der perfidesten Vorurteile gegenüber gleichgeschlechtlich l(i)ebenden Menschen ist seit jeher, dass sie für Jugendliche gefährlich seien. Wenn der Gesetzgeber dieses Vorurteil nun auch noch zum Gesetz erheben würde, indem er Jugendlichen zwar das Eingehen einer rechtsverbindlichen heterosexuellen Beziehung erlaubt, ihnen eine rechtsverbindliche homosexuelle jedoch (trotz elterlicher und gerichtlicher Genehmigung) verbietet, so hätte diese gesetzlich verankerte Diskriminierung unabsehbare Konsequenzen für den gesamten Bereich der Schule, Jugendarbeit, Erziehung und das Kindschaftsrecht.
Sollte der Gesetzgeber nur sechs Jahre nach Aufhebung des letzten anti-homosexuellen Sonderstrafgesetzes, des von Verfassungs- und Europäischem Menschenrechtsgerichtshof als grundrechtswidrig erkannten § 209 Strafgesetzbuch, neuerlich eine gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung für homosexuelle Beziehungen Jugendlicher statuieren, so hätte dieses Signal verheerende Auswirkungen.
Die Eheschliessungsmöglichkeit ab 16 ist keineswegs auf die vom Entwurf genannten Fälle der bevorstehenden Geburt eines gemeinsamen Kindes beschränkt. Auch Minderjährige, die kein Kind erwarten oder gezeugt haben, können heiraten. Auch wenn sie gar keine Kinder haben wollen oder zeugen können. Warum soll die Lebenspartnerschaft dann den entsprechenden homosexuellen Jugendlichen verwehrt bleiben? Der Hinweis auf Schwangerschaftsehen ist daher keine taugliche Begründung für die Ungleichbehandlung bei der Altersgrenze (vgl. VfGH 10.10.2005, G 87-88/05, V 65-66/05).
Entweder ist das Ehemündigkeitsalter 16 begründet und sinnvoll. Dann ist dieses Alter auch für die Lebenspartnerschaft vorzusehen. Oder es ist unzweckmässig und sinnwidrig. Dann wäre es auch für die Ehe auf 18 anzuheben.
Entweder verbietet man Jugendlichen auch die Ehe oder man erlaubt (wahlberechtigten) 16- und 17jährigen ebenso eine Lebenspartnerschaft. Entweder 16 für alle oder 18 für alle. Alles andere ist nicht akzeptabel.
2. Verlöbnis
Es fehlt das Verlöbnis (§ 45 ABGB). Der Entwurf begründet dies nicht. Er verweist stattdessen lediglich darauf, dass es künftigen Lebenspartnern frei stehe, ihre rechtlichen Beziehungen vor Eingehung der Lebenspartnerschaft durch einen Vertrag frei zu regeln. Das gilt jedoch gleichermassen auch für künftige Ehepartner und vermag die Ungleichbehandlung von hetero- und homosexuellen Beziehungen nicht zu rechtfertigen. Entweder das Verlöbnis ist (trotz der freien Vertragsgestaltung) eine sinnvolle Einrichtung. Dann wäre es auch für künftige Lebenspartner vorzusehen. Oder sie ist (wegen der freien Vertragsgestaltung) eine sinnlose Einrichtung. Dann wäre sie abzuschaffen. Für eine Ungleichbehandlung von künftigen Ehe- und Lebenspartnern besteht kein sachlicher Grund.
3. Kindeswohl
In § 8 Abs. 3, der die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft regelt, fehlt die Verpflichtung bei dieser Ausgestaltung auf das Wohl der Kinder Rücksicht zu nehmen. Da eine solche Verpflichtung im Interesse von in Lebenspartnerschaftsfamilien lebenden Kindern notwendig ist und der korrespondierende § 91 Abs. 1 ABGB diese Verpflichtung auch nicht auf gemeinsame Kinder beschränkt sondern die Rücksichtnahme auf alle Kinder (also auch bspw. Stiefkinder) anordnet, wäre sie auch bei der Lebenspartnerschaft vorzusehen. Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht kein sachlicher Grund.
4. Todeserklärung
Auch bei der Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs. 2 EheG; § 13 Abs. 1 EPG) ist die Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nicht verständlich. Wenn Ehepartner, die nach Todeserklärung ihres Ehegatten eine neue Ehe eingegangen sind, nach Wiederauftauchen des für-Tod-Erklärten ihre zweite Ehe auflösen und ihren ersten (zu Unrecht für tot erklärten) Ehegatten (wieder) heiraten können, so soll dies auch für Lebenspartner gelten.
Wenn in der Regel, dass solche Ehegatten, die eine zweite Ehe wegen der Rückkehr eines für tot Erklärten aufgehoben haben, zu Lebzeiten des zurückgekehrten (zu Unrecht für tot erklärten) Ehegatten nur (mehr) diesen heiraten können, eine grundrechtswidrige Beschränkung des Rechts auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) erblickt wird, so wie der Entwurf dies in den Raum stellt, so wäre dieses Wiederverehelichungsverbot (§§ 44 Abs. 2 EheG) eben zu beseitigen.
Ist die Regelung grundrechtskonform und sinnvoll, dann ist sie für Ehe und für Lebenspartnerschaft vorzusehen. Ist sie hingegen grundrechts- oder sinnwidrig, dann ist sie abzuschaffen.
Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht kein sachlicher Grund. Es ist nicht begründbar, warum das Eheband stärker sein soll als das Lebenspartnerschaftsband.
5. Scheidungsfristen
Der Entwurf legt unterschiedliche Scheidungsfristen für die Zerrüttungsscheidung fest: maximal 6 Jahre (§ 55 Abs. 3 EheG) und nur maximal 3 Jahre bei der Lebenspartnerschaft (§ 15 Abs. 3 EPG).
Während bei der Ehe das Gericht (über die 3 Jahre Trennung hinaus bis zu maximal 6 Jahren) die Scheidung verweigern kann, wenn es entweder (a) zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder wenn (b)die Scheidung auf Grund besonders schwer wiegender Umstände (wie einer schweren Erkrankung) eine besondere Härte für den schuldlosen Partner wäre, so soll das laut Entwurf für die Lebenspartnerschaft nicht gelten und diese nach 3 Jahren auf Verlangen des (schuldigen) Partners jedenfalls zu scheiden sein, gleich was dies für eine Härte für den schuldlosen Teil bedeutet.
Die Meinungen über die „richtigen“ Scheidungsbestimmungen und –fristen sind vielfältig und es lässt sich wohl für jede Lösung ein Für und Wider finden. Warum aber diese Bestimmungen und Fristen für hetero- und homosexuelle Beziehungen unterschiedlich ausgestaltet sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Sind die Regelungen (zB die Härteschutzklausel für schuldlose Partner) zeitgemäss und sinnvoll, dann sind sie für die Ehe und für die Lebenspartnerschaft vorzusehen. Sind sie hingegen veraltet oder sinnwidrig, dann sind sie abzuschaffen. Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht kein sachlicher Grund. Es ist nicht begründbar, warum das Eheband stärker sein soll als das Lebenspartnerschaftsband.
6. Unterhalt
Im Falle der Zerrüttungsscheidung (mit Verschuldensausspruch) hat der schuldige dem schuldlosen Teil wie bei aufrechter Ehe Unterhalt zu bezahlen, insb. jedenfalls die Krankenversicherungsbeiträge abzudecken (§ 69 Abs. 2 EheG, § 21 EPG). Bei der Lebenspartnerschaft soll das nicht gelten und ein solcher (schuldlos und gegen seinen Willen) geschiedener Partner auf den niedrigeren nachpartnerschaftlichen Unterhalt verwiesen werden (§ 20 EPG).
Der Hinweis auf die historische Entstehung der Bestimmung des § 69 (2) EheG und den Umstand, dass heute noch Menschen in einer Ehe leben, die vor der Scheidungsreform 1978 geschlossen wurde, vermag die Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. § 69 Abs. 2 EheG stellt nämlich keine Übergangsvorschrift für solche seinerzeit nach altem Recht geschlossene Ehen dar sondern gilt uneingeschränkt heute (genauso) für die unabsehbar grössere Zahl derjenigen Menschen, die in (oder nach) einer Ehe leben, die nach der Scheidungsreform 1978 geschlossen wurde. Eine derart begründete Ungleichbehandlung solcher Ehen einerseits und der Lebenspartnerschaften anderseits ist daher verfassungswidrig, weil der Differenzierung im Gesetz keine entsprechende Differenzierung im Tatsächlichen gegenübersteht (vgl. VfGH 10.10.2005, G 87-88/05, V 65-66/05).
Dies insb. als ein Unterhaltsanspruch gem. § 69 Abs. 2 EheG auch massive pensionsrechtliche Folgen haben kann (volle Witwer-/Witwenpension gem. § 264 Abs. 10 ASVG).
Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht kein sachlicher Grund. Es ist nicht begründbar, warum das Eheband (sogar noch nach dessen Auflösung) stärker sein soll als das Lebenspartnerschaftsband.
7. Vermögensaufteilung
Bei der Vermögensaufteilung nach Scheidung kann auch eine Dienstwohnung dem anderen Ehepartner zugesprochen werden (§ 88 EheG). Das Wohnrecht dieses geschiedenen Ehegatten endet nur bei Wiederverheiratung, nicht aber bei Schliessung einer neuen Lebenspartnerschaft (§ 88 Abs. 2 EheG). Anderes soll bei der Lebenspartnerschaft gelten. Das Wohnrecht geschiedener Lebenspartner soll weniger bestandskräftig sein und nicht nur bei nachfolgender Lebenspartnerschaft sondern auch bei nachfolgender Ehe erlöschen (§ 31 Abs. 2 EPG).
Auch hier besteht für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft kein sachlicher Grund. Es ist nicht begründbar, warum das Eheband (sogar noch nach dessen Auflösung) stärker sein soll als das Lebenspartnerschaftsband.
8. Internationales Privatrecht
Anders als bei der Ehe sollen bei Auslandsbezug die persönlichen Rechtswirkungen sowie die Auflösung der Partnerschaft nicht primär an die übereinstimmende Staatsbürgerschaft der Partner angeknüpft werden sondern an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 27b, 27d IPR-G). Bei der Ehe ist es umgekehrt (§§ 18, 20 IPR-G).
Nicht nur im Interesse der Gleichbehandlung wäre eine gleiche Reihenfolge bei Ehe und bei Lebenspartnerschaft angezeigt. In Fällen, in denen das gemeinsame Personalstatut keine eingetragene Partnerschaft kennt, wird ersatzweise ohnehin an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Aber warum sollte ein deutsches Lebenspaar, das in Österreich lebt, nach österreichischem Recht, ein entsprechendes deutsches Ehepaar aber nach deutschem Recht behandelt werden?
Besonders bedanken werden sich beispielsweise deutsche Lebenspaare, die etwa ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Frankreich hatten und deren Rechtsverhältnisse dann nach dem französischen PACS zu beurteilen sind, der ein sowohl zur Ehe als auch zur deutschen Lebenspartnerschaft deutlich inferiores Niveau an Rechten und Pflichten hat und dessen Bestandskraft denkbar gering ist (so wird ein PACS schon allein durch die jederzeit mögliche Eheschliessung eines Teils mit einem Dritten ex lege aufgelöst).
9. Rechtsanwalts-Pensionen
Während Ehepartnern verstorbener RechtsanwältInnen ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension zukommt (§ 50 RAO), soll dies für überlebende LebenspartnerInnen nicht gelten (§ 43 Abs. 1 Z. 15 EPG-G)
Auch hier besteht für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft kein sachlicher Grund. Der Entwurf gibt dazu auch keine Begründung, was umso mehr erstaunt als diese Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtswidrig ist (EuGH 01.04.2008, Maruko vs. VddB).
Die Justizministerin für die Regelung der Rechtsanwaltspensionen zuständig und ist verpflichtet, in ihrem Vollzugsbereich eine grund- und gemeinschaftsrechtskonforme Regelung sicherzustellen.
10. „Familie“
In § 9 Abs. 4 fehlt im Vergleich zur Parallelbestimmung des § 92 (3) ABGB das Wort “Familie”. Das ist kann fatal sein, wenn die Rechtsprechung aus diesem Unterschied die Absicht des Gesetzgebers herausliest, eing. Partner nicht als “Familie” anzuerkennen, wodurch diese dann aller familienbezogenen Rechten verlustig gingen.
11. Nichtigkeitsgründe
Wie bei der Ehe darf eine eing. Partnerschaft nicht zwischen Adoptiveltern und -kindern geschlossen werden. Kommt es aber dennoch dazu, so ist eine Ehe trotzdem gültig während eine eing. PS nichtig sein soll (§ 19 Z. 4). Warum dieser Unterschied?
12. Verschuldensscheidung
Bei der Verschuldensscheidung fehlen im Vergleich zu § 49 EheG die Scheidungsgründe des “ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens” (§ 15 Abs. 1). Wozu dieser Unterschied?
13. Partnerschaftliche Pflichten
Die Formulierung der partnerschaftlichen Pflichten (§ 8 Abs. 3) weicht erheblich vom Eherecht ab (§ 91 ABGB). Zudem besteht anstatt der Pflicht zur Treue bei der Ehe (§ 90 Abs. 1 EheG) eine Pflicht zu einer „umfassenden Vertrauensbeziehung“ (§ 8 Abs. 2). Wozu dieser Unterschied und was bedeutet er?
14. Fremdkindadoption
Eine gemeinschaftliche Adoption von Kindern soll nur Ehepaaren möglich sein, nicht aber Lebenspartnern (§ 179 ABGB; § 8 Abs. 4 EPG). Eine Begründung dafür findet sich im Entwurf nicht.
Auch hier besteht für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft kein sachlicher Grund (siehe dazu oben unter I.).
15. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption
Die Adoption des Kindes des eing. Partners wird absolut verboten. Nach dem vorgeschlagenen § 8 (4) könnte ein/e eing. PartnerIn das Kind des/der PartnerIn nicht einmal nach dessen/deren Tod adoptieren. Eine absolut unmenschliche und grausame Bestimmung, vor allem auch zum Nachteil des Waisenkindes.
Diese Bestimmung ist auch deshalb absurd, weil sich das Verbot nur auf eingetragene Partner bezieht, nicht aber auf andere (nichtverpartnerte) gleichgeschlechtliche Paare. Das Eingehen der EP wird durch das absolute Verbot der Stiefkindadoption bestraft, selbst im Falle des Todes des Partners.
16. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
Die medizinisch unterstützten Fortpflanzung wird – im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage – ausdrücklich ausdrücklich nur für verschiedengeschlechtliche Ehepaare und EPs zugelassen (Artikel 4).
17. Kein gemeinsamer Familienname
Eingetragene Partner dürfen anders als Ehepartner bei der Eingehung der Partnerschaft keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen (§ 7 EPG).
18. Schutzbestimmungen bei gemeinsamen Schulden
Anders als bei Ehepartnern (§§ 25b-25d KSchG)) gibt es keine Schutzbestimmungen für eingetragene Partner, die für Schulden ihres Partners mithaften.
Keine Anpassung des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung
19. Angehörigeneigenschaft
Eingetragene Lebenspartner sind nicht als Angehörige genannt (§ 72 Abs. 1 StGB). Auch Verwandte des eingetragenen Partners gelten nichts als Angehörige des anderen Partners (§ 72 Abs. 1 StGB).
20. Bigamie
Bigamie (§ 192 StGB) ist bei der EP nicht strafbar.
21. Zwangsehen
Zwangspartnerschaften sind anders als Zwangsehen nicht qualifiziert strafbar (§ 106 Abs. 1 Z. 3 StGB).
22. Ehetäuschung
Täuschung bei Eingehen der EP ist, anders als bei der Ehe (§ 193 StGB) straflos.
23. Fahrlässige Körperverletzung
Die Straflosigkeit geringfügiger fahrlässiger Körperverletzungen zwischen Ehepartnern (§ 88 Abs. 2 Z. 1 StGB) gilt nicht für eingetragene Partner.
24. Unbefugte Kraftfahrzeugverwendung
Die unbefugte Inbetriebnahme eines Kfz des Partners ist, anders als bei der Ehe (§ 136 Abs. 4 StGB), nicht straflos.
25. Entwendung
Entwendung zwischen eingetragenen Partnern ist, anders als bei der Ehe (§ 141 Abs. 3 StGB), nicht straflos.
26. Notbetrug
Notbetrug zwischen eingetragenen Partnern ist, anders als bei der Ehe (§ 150 Abs. 3 StGB), nicht straflos.
27. Vermögensdelikte im Familienkreis
Gewaltlose Vermögensdelikte zwischen eingetragenen Partnern sind, anders als bei der Ehe (§ 166 StGB), keine Privatanklagedelikte und mit nur geringer Strafe bedroht.
28. Ehrverletzungen
Begeht jemand an einer verstorbenen Person eine Rufschädigung oder Beleidigung so kann der überlebende Ehegatte die Bestrafung verlangen (§ 117 Abs. 5 StGB). Lebenspartner sollen das nicht können.
29. Aussagenotstand
Die Straflosigkeit einer falschen Beweisaussage bei Aussagenotstand (also zur Abwendung eines bedeutenden Nachteils für den Partner) ist, anders als bei der Ehe (§ 290 StGB), nicht straflos.
30. Aussageverweigerungsrecht
Eingetragenen Partnern kommt, anders als Ehepartnern (§ 156 Abs. 1 Z. 1 StPO), kein Aussageverweigerungsrecht zu.
31. Prozessbegleitung
Prozessbegleitung kann eingetragenen Partnern von Getöteten, anders als Ehepartnern, nicht gewährt werden (§ 65 Z. 1 lit. b StPO).
32. Entscheidungen von Strafgerichten über Gültigkeit der EP
Anders als bei der Ehe können Strafgerichte die Gültigkeit einer EP nicht nur als Vorfrage beurteilen (§ 69 Abs. 1 StPO).
33. Rechtsmittel im Strafprozeß
Im Strafprozess kann auch der Ehegatte zugunsten eines Verurteilten eine Nichtigkeitsbeschwerde erheben (§ 282 Abs 1 StPO). Lebenspartner sollen das nicht können (Art. 8).
Keine Anpassung der Jurisdiktionsnorm
34. Ausgeschlossenheit von RichterInnen
Anders als Ehepartner sind eingetragene Partner in Rechtssachen ihrer Partner nicht absolut als Richter ausgeschlossen (§ 20 Z. 2 JN).
35. Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs
Als bei Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis ist die Anrufung des OGH bei Streitigkeiten aus dem EP-Verhältnis nicht begünstigt (§ 49 Abs. 2 JN iVm § 502 ZPO).
36. Keine zuständigen Gerichte
Es fehlen Bestimmungen, welche Gerichte für Streitigkeiten aus dem EP-Verhältnis (Auflösung, Unterhalt etc.) örtlich zustädig sind sowie wann inländische Gerichtsbarkeit besteht (§§ 76, 76a, 100, 114a JN).
Der Entwurf verschafft daher Lebenspartnern insgesamt gesehen keine gleiche sondern (was er auch ausdrücklich sagt) nur eine ähnliche Rechtsstellung wie Ehepaaren. Lebenspartnerschaft und Ehe sind demnach keine gleichen, bloss getrennten, Rechtsinstitute sondern vielmehr wechselseitig jeweils ein Aliud und (wie der Entwurf sogar ausdrücklich als Ziel betont) zueinander klar abgegrenzt. Gleichheit wird daher weder geschaffen noch ist das auch nur beabsichtigt. Aus diesem Grund lehnen wir den Entwurf ab.
Das absolute Verbot der Stiefkindadoption und das ausdrückliche Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stellen sogar erhebliche Verschlechterungen gegenüber der geltenden Rechtslage dar!
Die Bestimmung des Orts der Schliessung der EP wird dem Personenstandsgesetz überlassen (§ 6 EPG). Dafür ist die Innenministerin zuständig.
Das Diskriminierungsverbot (§ 3 des Berger-Entwurfs; auch bereits im seinerzeitigen Gastinger-Entwurf enthalten gewesen) ist ersatzlos entfallen.
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bitte um gleichstellung!